Ethische Standards

NÖBDS

Niederösterreichischer Berufsverband

Der SozialarbeiterInnen

Berufspflichten für SozialarbeiterInnen

Generalversammlungsbeschluss des OBDS vom 17.10.2004 in Salzburg

 

1. SozialarbeiterInnen*) sind den Menschenrechten**) verpflichtet. Aufträge, die den Menschenrechten widersprechen, werden zurückgewiesen.

 

2. Die Leistungen der professionellen Sozialarbeit richten sich grundsätzlich an jede/n InteressentIn, unabhängig von Herkunft, Hautfarbe, Geschlecht, Alter, Familienstand, Religion, ethnischer Zugehörigkeit, politischer Überzeugung, sexueller Orientierung oder körperlicher, geistiger oder psychischer Behinderung.

 

3. SozialarbeiterInnen gehen auf die Ziele der Betroffenen ein. Sie respektieren und fördern deren Selbstbestimmung. Ihre Hilfeleistung baut auf den Ressourcen der KlientInnen auf. Sie endet in der Regel, sobald der/die KlientIn sich ausreichend selber helfen kann, beziehungsweise wenn die professionelle Hilfe aus fachlicher Sicht nicht mehr nötig erscheint; wenn es der/die KlientIn wünscht und/oder es die gesetzlichen Regelungen vorsehen.

Wenn die Hilfeleistung aus Mangel an geeigneten Ressourcen eingeschränkt oder beendet werden muss, setzen sich SozialarbeiterInnen für die Erschließung alternativer Mittel ein.

 

4. SozialarbeiterInnen informieren ihre KlientInnen über Art, Umfang, Möglichkeiten und Konsequenzen, sowie absehbare unerwünschte Folgen der ins Auge gefassten Hilfeleistung. Während des Beratungsprozesses geben sie über mögliche Alternativen Auskunft.

 

5. Im Betreuungsprozess bemühen sich die SozialarbeiterInnen laufend um ein Höchstmaß an Transparenz gegenüber den KlientInnen.

 

6. SozialarbeiterInnen achten die Privatsphäre der KlientInnen. Sie erheben und dokumentieren nur jene Informationen, die für die Hilfeleistung notwendig sind.

 

7. Für alle Sachverhalte, die im Rahmen der Leistungen der professionellen Sozialarbeit bekannt werden, gilt grundsätzlich Verschwiegenheitspflicht. Ein Austausch der Informationen mit beteiligten Institutionen im privaten oder öffentlichen Bereich oder mit am Hilfeprozess beteiligten Personen ist nur erlaubt mit Zustimmung des/der KlientIn, wenn es die Hilfeleistung erfordert (und der/die KlientIn durch das Ersuchen um Hilfe dem Informationsaustausch indirekt zustimmt), oder wenn es die gesetzlichen Regelungen vorsehen. Die SozialarbeiterInnen bemühen sich um eine Befreiung von der Pflicht zur Zeugenaussage bei Gericht, sofern dadurch nicht wesentliche Interessen Beteiligter oder Dritter ernstlich gefährdet sind. Jedenfalls sind die KlientInnen über eine Weitergabe von personenbezogenen Daten zu informieren.

 

8. SozialarbeiterInnen dokumentieren und evaluieren die einzelnen Arbeitsschritte in geeigneter Form unter Einhaltung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

 

9. KlientInnen haben das Recht, in die sie betreffende Dokumentation Einsicht zu nehmen, soweit es durch die Vorschriften des Dienstgebers oder die Gesetze nicht anders vorgesehen ist, bzw. die berechtigten Interessen beteiligter Dritter dem nicht entgegenstehen.

 

10. SozialarbeiterInnen treffen ihre fallbezogenen Entscheidungen nach sorgfältiger Abwägung aller Informationen, sowie nach den Regeln der Profession und unter Berücksichtigung der KlientInnenrechte**). Sie informieren sich laufend über den aktuellen Wissensstand der Sozialarbeitswissenschaften in ihrem Arbeitsfeld.

 

11. SozialarbeiterInnen arbeiten interdisziplinär in Kooperation mit anderen Professionen sowie mit allen Personen und Institutionen, die für die Verbesserung der Lebensverhältnisse der KlientInnen einen Beitrag leisten können.

 

12. Den KlientInnen werden die nötigen Informationen für eine allfällige Beschwerdeführung zur Verfügung gestellt.

 

13. Das berufliche Verhältnis zum/r KlientIn darf keinesfalls für die eigenen Interessen politischer, sexueller, religiöser, sozialer oder wirtschaftlicher Art missbraucht werden.

 

14. Für professionelle Sozialarbeit sind qualitätssichernde Rahmenbedingungen notwendig. Die SozialarbeiterInnen leisten qualitätsvolle Arbeit und unterstützen sinnvolle Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Sicherung der psychischen Gesundheit der beruflichen HelferInnen. Reflexion, Intravision, Supervision und Weiterbildung sind verbindliche Bestandteile professioneller Praxis.

 

*) Der Begriff SozialarbeiterIn umfaßt die Ausbildungstitel Dipl. SozialarbeiterIn und Mag. (FH) (mit Ausbildungsschwerpunkt Sozialarbeit.

**) Menschen– und KlientInnenrechte werden unter anderem in folgenden internationalen Dokumenten formuliert:

Universal Declariation of Human Rights

The International Covenant on Vivil and Political Rights

The International Covenant on Economic Social and Civil Rights

The Convention on the Elimination of all Forms of Racial Discrimination

The Convention on the Elimination of all Forms of Discrimination against Women

The Convention on the Rights of the Child

Indigenous and Tribal Peoples Convention (IKO convention 169)

Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Andwendung des

Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft