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Die Statuen |
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NÖBDS Niederösterreichischer Berufsverband Der SozialarbeiterInnen |

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Satzungen des Niederösterreichischen Berufsverbandes Der Sozialarbeiterlnnen
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich Der Verein führt den Namen "Niederösterreichischer Berufsverband Der Sozialarbeiterlnnen", hat seinen Sitz in St. Pölten und erstreckt seine Tätigkeit auf den Bereich des Bundeslandes Niederösterreich.
§ 2 Zweck des Vereines Der Verein bezweckt den Zusammenschluss der in Niederösterreich tätigen oder tätig gewesenen Sozialarbeiterlnnen und Bewährungshelferlnnen, die eine staatlich anerkannte Berufsausbildung abgeschlossen haben oder sich noch in Ausbildung befinden. Er bezweckt die Wahrung und Förderung der Berufs- und Standesinteressen, soweit diese nicht den gesetzlichen lnteressensvertretungen vorbehalten sind. Der Verein ist überkonfessionell und verfolgt keine parteipolitischen Ziele.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Zweckes 1. Ideelle Mittel a) Abhaltung von Versammlungen und Arbeitstagungen, Bilden von lnteressensgruppen; b) Austausch von Erfahrungen der Landesverbände untereinander, Zusammenarbeit mit Verbänden und Organisationen im In- und Ausland; c) Erarbeiten von Veröffentlichungen, Eingaben und Stellungnahmen; d) Vorschläge zur einschlägigen Gesetzgebung und Verwaltung; e) Öffentlichkeitsarbeit; f) Förderung des fachlichen Ausbildungs- und Fortbildungswesens, g) Herausgabe einer Fachzeitschrift und Vermittlung, von Informationen; h) Ausschreibung und Vergabe von Stipendien, Studienreisen und Projekten; i) Gesellige Veranstaltungen. 2. Materielle Mittel a) Beiträge der ordentlichen, studierenden und außerordentlichen Mitglieder; b) Subventionen; c) Spenden und sonstige Zuwendungen; d) Erträge aus Veranstaltungen und Veröffentlichungen.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, studierende, außerordentliche und Ehrenmitglieder. a) Ordentliche Mitglieder können sein: natürliche Personen, die eine abgeschlossene Ausbildung an einer Akademie für Sozialarbeit oder an einem Fachhochschulstudiengang für Sozialarbeit (bzw. gleichgestellten anerkannten Ausbildungsstätten) nachweisen können. b) Studierende Mitglieder können sein: natürliche Personen, die eine Ausbildung an einer Akademie für Sozialarbeit oder an einem Fachhochschulstudiengang für Sozialarbeit absolvieren. c) Außerordentliche Mitglieder können sein: natürliche Personen, die in öffentlicher oder privater Sozialarbeit tätig sind oder bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand waren. d) Ehrenmitglieder können sein: natürliche Personen, die sich um die Förderung des Berufsstandes besondere Verdienste erworben haben.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft a) Für ordentliche Mitglieder: Die Aufnahme in den Verein erfolgt Über schriftlichen Antrag des Aufnahmewerbers an den Vorstand. Der Vorstand hat das Recht, den Aufnahmeantraginnen 60 Tagen nach dessen Einlangen zurückzuweisen. Er ist verpflichtet, die Zurückweisung schriftlich zu begründen. Hat der Vorstand zu einem Aufnahmeantrag nicht Stellung genommen, so gilt dieser nach 60 Tagen stillschweigend angenommen. Datum der Aufnahme ist in einem solchen Falle der Tag des Einlangens des Aufnahmeantrages. b) Für studierende Mitglieder: Analog wie a) c) Für außerordentliche Mitglieder: Außerordentliche Mitglieder bedürfen in allen Fällen zu ihrer Aufnahme der schriftlichen, positiven Entscheidung ihres Antrages durch den Vorstand. d) Ehrenmitglieder: Ehrenmitglieder werden vom Vorstand ernannt, der hiezu die Ermächtigung durch die Generalversammlung bedarf.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft a) Erlöschen: Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod. Die Mitgliedschaft von studierenden Mitgliedern erlischt, wenn das Ziel der Ausbildung nicht erreicht wird. b) Austritt: Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er ist nur am Ende eines Kalenderjahres oder -halbjahres (Ende Juni) zulässig. Die Pflichten des Mitgliedes erlöschen erst mit dem Tage des Austritts. c) Streichung: Der Vorstand kann die Streichung eines Mitgliedes vornehmen, wenn diese mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und bereits zweimal schriftlich erfolglos gemahnt wurde. Mit dem Tag der Streichung, die schriftlich mitgeteilt werden muss, endet die Beitragspflicht . d) Ausschluss: Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder, die das Ansehen und den Zweck des Vereins schädigen oder gefährden, auszuschließen. Vor einem Ausschluss muss dem Betreffenden Gelegenheit gegeben werden, sich dem Vorstand gegenüber zur Sache zu äußern. Entkräftet diese Rückäußerung die Schädigungs- und Gefährdungsvermutung nicht, so beschließt der Vorstand den Ausschluss und hat dem Betreffenden gegenüber den Ausschluss schriftlich zu begründen. Dies gilt auch, wenn der Betroffene vom Angebot der Rückäußerung keinen Gebrauch macht. Gegen den schriftlichen Bescheid des Vorstandes ist die Anrufung der Schiedskommission binnen 14 Tagen möglich.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu benützen. In der Generalversammlung haben ordentliche und Ehrenmitglieder Stimmrecht. Ordentliche Mitglieder haben das passive und aktive Wahlrecht. Ehrenmitglieder und studierende Mitglieder das aktive Wahlrecht. Alle ordentlichen, studierenden und außerordentlichen Mitglieder sind zur Leistung eines jährlichen Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Seine Höhe und Fälligkeit wird von der Generalversammlung festgelegt. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder Informationen über die Tätigkeit oder die finanziellen Gebarungen, unter Angabe von Gründen verlangt, hat das Leitungsorgan eine solche Information den betreffenden Mitgliedern auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
§ 8 Organe a) Generalversammlung b) Vereinsvorstand c) Rechnungsprüfer d) Schiedskommission
§ 9 Die Generalversammlung Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich einmal statt. Zu der Generalversammlung müssen alle Mitglieder mindestens 4 Wochen vor dem Termin schriftlich durch den Vorstand eingeladen werden. Der Einladung muss die Tagesordnung beigefügt werden. Anträge zur Generalversammlung müssen mindestens 14 Tage vor dem Termin der Generalversammlung schriftlich dem Vorstand vorgelegt werden. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn der/die Vorsitzende oder seine /ihre Stellvertreterln und mindestens ein Mitglied des Vorstandes und die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 15 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig ist. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden. In jeder Generalversammlung sind die Mitglieder über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgt in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und studierende Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Vorsitzende des Vereines, in dessen /deren Verhinderung de r/die stellvertretende Vorsitzende. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
§ 10 Aufgaben der Generalversammlung a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses. b) Beschlussfassung über den Voranschlag c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes, der Rechnungsprüfer und der Mitglieder der Schiedskommission . d) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge (für ordentliche, studierende und außerordentliche Mitglieder). e) Wahl der Delegierten für die Generalversammlung des gesamtösterreichischen Vereines. f) Genehmigung der Geschäftsordnung g ) Beratung und Beschlussfassung über Anträge und Resolutionen. h) Beratung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen i) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
§ 11 Der Vorstand Der Vorstand besteht aus einem/einer Vorsitzenden, einem/einer Stellvertreternln, dem/der Schriftführerln, einem/einer Stellvertreternln, dem/der Kassierln und einer/einem Stellvertreterln. Ein /eine Studierendenvertreterln des jeweils Fachhochschulstudiengang für Sozialarbeit (bzw. gleichgestellten anerkannten Ausbildungsstätten) in Niederösterreich, der/die Mitglied des Berufsverbandes sein muss, gehört diesem Vorstand mit Sitz und Stimme an. Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seiner Stelle ein anderes, wählbares Mitglied zu kooptieren. Diese Funktion ist bei der nächstfolgenden Generalversammlung durch Wahl neu zu besetzen. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre, auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Der Vorstand ist bei Anwesenheit eines Vorsitzenden und zwei seiner Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, Beschlüsse zu § 5 und § 6d bedürfen jedoch der Zweidrittelmehrheit. Der Vorstand hat das Recht, andere Mitglieder, die Leiter von Arbeitskreisen oder Interessengruppen sind, zu seinen Sitzungen beizuziehen. Diese haben in Fragen ihres Arbeitsbereiches Stimmrecht . Der Vorstand hat bei der Erfüllung seiner Aufgaben den Ausschuss als beratendes Organ beizuziehen.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Satzungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere: a) Vertretung des Verbandes nach außen b) Erstellen des Jahresvoranschlages, sowie die Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses. c ) Vorbereitung der Generalversammlung . d) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung e) Verwaltung des Vereinsvermögens. f) Förderung der Kommunikation unter den Mitgliedern und Koordination der Arbeitsgruppen. g) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern.
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder Der/ Die Vorsitzende ist der/die höchste Vereinsfunktionärln. Ihm/lhr obliegt die Vertretung des Vereines nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er/Sie führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Er/Sie i s t berechtigt, bei dringenden Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständige Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. Der/ Die Schriftführerln hat dem Vorsitzenden bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm/lhr obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes. Der/ Die KassierIn ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich. Den Verein verpflichtende Urkunden sind vom/von der Vorsitzenden und einem/einer Schriftführerin, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom/von der Vorsitzenden und einem/einer KassierIn gemeinsam zu unterfertigen.
§ 14 Der/Die Rechnungsprüferln Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
§ 15 Die Schiedskommission Die Schiedskommission ist für Streitigkeiten zwischen den Organen des Verbandes und den einzelnen Mitgliedern des Verbandes zuständig. Die Schiedskommission setzt sich aus 5 wählbaren Personen zusammen, wovon 3 von der Generalversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt werden. Jeder Streitteil hat das Recht, innerhalb von 4 Wochen dem Vorstand ein weiteres Mitglied der Schiedskommission namhaft zu machen. Die Mitglieder der Schiedskommission wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden, Die Schiedskommission fallt ihre Entscheidung bei Anwesenheit aller ihrer Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Ihre Entscheidung ist endgültig.
§ 16 Auflösung des Vereines Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentliche Generalversammlung nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - Über die Liquidation zu beschließen. insbesondere hat sie einen/eine Liquidatorln zu berufen und Beschluss darüber zufassen, wem dieser/diese das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.
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